Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung

F, VSO-F

§ 68 Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, freiwillige mündliche Prüfung, Festsetzung der Noten und des Prüfungsergebnisses, Notenausgleich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/68#abs-1 (1) § 62 VSO gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/68#abs-2 (2) Im Fach Deutsche Gebärdensprache wird die schriftlich/praktische Leistung im Verhältnis zur mündlich/kommunikativen Prüfung wie 2 : 1 gewichtet. Soweit sich die mündliche Prüfung nach § 62 Abs. 4 VSO auf das Fach Deutsche Gebärdensprache erstreckt, ist die mündliche Prüfung als mündlich/kommunikative Prüfung zu gestalten.

§ 67 § 69